Kein Nachzug der Eltern zu ihrem subsidiär schutzberechtigten Kind nach Eintritt der Volljährigkeit
Wird ein in Deutschland lebendes subsidiär schutzberechtigtes Kind volljährig, können die im Ausland lebenden Eltern nicht mehr auf der Grundlage der im August 2018 neu eingeführten Regelung des § 36a Abs. 1 Satz 2 des AufenthG zu ihm nachziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Klageverfahren entschieden.
Die Nachzugsmöglichkeit der Eltern nach dieser Vorschrift erlösche mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, so das VG Berlin. Der Elternnachzug diene nicht eigenständigen Interessen der Eltern, sondern dem Schutz des unbegleiteten Minderjährigen und seinem Interesse an der Familieneinheit mit den Eltern. Dieser entfalle mit dem Eintritt der Volljährigkeit.